Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Pro Reet

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Pro Reet” und wird im Vereinsregister in Lübeck eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.

§2 Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist die Wahrnehmung aller Berufsinteressen der Mitglieder sowie die Förderung von Reet als Dachdeckmaterial (Dachreet). Der Verein versteht sich als Organisation der Reethändler und Reetproduzenten in Deutschland.

Der Verein verfolgt insbesondere:

  • die Förderung des öffentlichen Ansehens von Dachreet und der Reetdachhäuser als Landschaftprägende Bauweise in Norddeutschland, dieses möglichst in enger Kooperation mit den ausführenden Reetdachdeckern und deren Interessenvertretungen (Gesellschaft zur Qualitätssicherung Reet mbH),
  • die Förderung der Reeternte im Sinne der Erhaltung von Schilfbeständen im Einklang mit Naturschutzzielen,
  • Forschungs- und Projektförderung.
  • Die Erarbeitung und Herausgabe von Richtlinien und Informationsblättern, Beratung und Erteilung von Auskünften,
  • Förderung internationaler Beziehungen, insbesondere zu niederländischen und dänischen Verbänden der Reetdachbranche,
  • Vertreten der Belange der Mitglieder nach außen, Förderung des Meinungs- und Informationsaustausches sowie Pflege von Kontakten zwischen den Mitgliedern.

Zur Erreichung der Ziele des Vereins können auch Anteile an Gesellschaften erworben und gehalten werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt und sich mit der Ernte oder dem Handel von Reet beschäftigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem selbst gewählten Beitragssatz. Sie sind nicht wahlberechtigt.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt und durch den Vorstand bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, durch Tod oder das Ende einer juristischen Person.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins schwerwiegend verstößt oder den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung schuldig bleibt, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Mit der zweiten schriftlichen Mahnung bei Zahlungsverzug wird der Ausschluß angedroht. Den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind grundsätzlich nur über Abbuchung zu entrichten. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Mindestens 2 Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. Zur Beratung bei speziellen Aufgaben kann der Vorstand Fachbeiräte berufen.

Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit dreiwöchiger Frist. Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt den Vorstand, sie entscheidet über den Haushaltsplan des Vereins, dessen Aufgaben, Satzungsänderungen und seine Auflösung. Wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen, ist eine außerordentliche MV binnen zweier Monate einzuberufen.

Der Vorstand besteht aus drei Personen: Dem 1. Vorsitzenden, der zudem Schatzmeister ist, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Dem Vorsitzenden obliegt die Abwicklung der Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand kann jedoch für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Sekretär oder Geschäftsführer bestimmen. Dieser ist dann berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre, sie endet ggf. durch vorzeitige Abberufung oder Rücktritt; der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer sein Amt antritt.

Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Fax, Email) oder telefonisch gefasst werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

Beschlüsse der Organe und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen in der Einberufung der MV ausdrücklich als Tagesordnungspunkte angegeben werden.

Die in Vorstandssitzungen und MV gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

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